Satzung


Satzung

des Tennisvereins

Blau-Weiß Kevelaer

 

 

 

§ 1 Name, Sitz Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen Blau-Weiß Kevelaer 1976 e.V.

2. Der Tennisverein  wurde am 12.07.1976 gegründet und ist ein eingetragener Verein,

Az.: 30516, beim Amtsgericht Kleve.

3. Der Verein hat seinen Sitz in Kevelaer.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Allgemeine Grundsätze

 

1. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

2.Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen und anderen

diskriminierenden oder menschenverachtenden  Verhaltensweisen sowie jeder Form von

Gewalt im allgemeinen  und im Zusammenhang mit dem Tennissport entschieden entgegen.

3. Jedes Amt im Verein ist Frauen und Männern zugänglich.

4. Die Satzung gilt in ihrer sprachlichen Fassung für Frauen und Männer  gleichermaßen.

 

§ 3 Zweck, Ziele, Aufgaben

 

1. Der Verein

a) fördert die  sportliche Betätigung der Sportler, insbesondere den Tennissport als

   Mittel zur  körperlichen Ertüchtigung der Sportler, vor allem der  Jugendlichen.

b) sorgt für Übungsleiter, insbesondere im Jugendbereich,

c) kann Mannschaften in den verschiedenen Altersklassen, die an Wettbewerbsspielen

    teilnehmen, stellen

d) bereitet Wettbewerbsspiele vor und richtet diese entsprechend den Regeln aus.

 

§ 4 Gemeinnützigkeit

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich , unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke im

Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des

Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 5 Verbandszugehörigkeit und Pflichten des Vereins

 

1. Der Verein

a) ist Mitglied im Tennisverband Niederrhein.

                und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.

            b) hat für die Erfüllung aller Verpflichtungen  gegenüber dem Fachverband

                Sorge zu tragen.

 

§ 6 Mitgliedschaft

 

1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

2. Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein hat schriftlich beim Vorstand zu erfolgen. Bei

Minderjährigen ist die Einwilligung der/des Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die

Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3. Die Mitgliedschaft unterscheidet sich in

a) aktive Mitglieder, die Sport treiben oder ehrenamtlich tätig sind,

b) passive Mitglieder, die die Aufgaben des Vereins mittragen,

c) Ehrenmitglieder, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht 

    haben.

4. Die Mitgliedschaft erlischt durch

 a) Austritt

b) Ausschluss

c) Tod

d) bei juristischen Personen durch Beendigung oder Erlöschen ihrer

    Rechtsfähigkeit.

5. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Er ist nur zum Ende eines Jahres zulässig. Die

Austrittserklärung muss dem Verein mindestens vier Wochen vor dem Austrittstermin

zugegangen sein. Über Härtefälle entscheidet der Vorstand abschließend.

6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem

Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem

Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon

unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig

abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung gezahlter

Beiträge zu.

7. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand abschließend

 

  § 7  Beiträge

 

1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge und Umlagen. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden vom Vorstand festgelegt und jährlich im Lastschriftverfahren eingezogen.

2. Umlagen, die den Jahresbeitrag überschreiten, müssen in einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit  beschlossen werden.

3. Es können abteilungsspezifische Beiträge und Umlagen für besondere

Leistungen des Vereins erhoben werden.

 

 § 8 Ehrungen und Ehrenmitgliedschaft

 

1. Die Grundlage für Ehrungen und die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft regelt die

Ehrenordnung  des Vereins.

2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 9 Pflichten der Mitglieder

 

1. Jedes Mitglied

a) erkennt die Satzung und Ordnungen  des Vereins und des Fachverbandes an.

            b) zeigt im Sport und im allgemeinen Miteinander eine gebührende und kamerad-

                schaftliche Haltung.

2. Jede Änderung seiner Personalie  und Bankverbindung ist unverzüglich dem Vorstand

anzuzeigen.

 

§ 10 Platzanlage und Vereinsheim

 

1. Die Platzanlage und das Vereinsheim sind pfleglich zu behandeln. Über die Bespielbarkeit

der Plätze entscheidet ausschließlich der Sportliche Leiter  bzw. eine von ihm autorisierte Person; z.B. der Platzwart.

2. Die Benutzung des Vereinsheims ist ausschließlich für Vereinsmitglieder, deren Angehörigen sowie Mitgliedern und Angehörigen  anderer Tennisvereine vorbehalten. Externe Personen sind mit Einwilligung des Vorstandes zugelassen.

3. Über eine private Nutzung der Platzanlage und des Vereinsheims entscheidet der Vorstand.

 

§ 11Ausschluss aus dem Verein

 

1. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit mindestens drei

Mitgliedern.

2.  Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied schuldhaft den Verein schädigt, in

grober Weise den Vereinsinteressen zuwiderhandelt, ein anderer wichtiger Grund vorliegt oder gegen die Pflichten gem. § 9 verstößt.

3. Vor der Ausschlussentscheidung ist dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren.

4. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu begründen und durch E-Brief oder durch Einstellung in das E-Postfach dem Mitglied zuzustellen.

5. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist innerhalb von 14 Tagen  schriftlich Widerspruch zulässig. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend mit Mehrheit.

 

 § 12 Vereinsorgane

 

1. Die Vereinsorgane sind

            a) die Mitgliederversammlung

            b) der Vorstand

           

§ 13 Mitgliederversammlung

 

1. Die  ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich im März  statt.

2. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung sollte  folgenden TO enthalten:

a) Feststellung der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder,

b) Bericht des Vorsitzenden

            c) Bericht  des Schatzmeisters

d) Bericht des Sportlichen Leiters

e) Bericht des Leiters der Jugendabteilung

f) Bericht der Kassenprüfer

g) Entlastung des Vorstandes

h) Wahl des Vorstandes

i)  Bestätigung der Wahl des Jugendleiters

j) Wahl der Kassenprüfer

j)  Verschiedenes                     

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand dies mit Mehrheit beschließt oder wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich  unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. Die Mitgliederversammlung muss innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang stattfinden.

 

§ 14 Zusammensetzung der Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern zusammen, die am Tage der

Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben.

2. Nichtmitglieder,  Pressevertreter, Gäste sowie ehemalige Mitglieder  können mit Zustimmung des Vorstandes zugelassen werden.

 

§ 15 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für die

            a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

            b) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

            c) Wahl des Vorstandes

            d) Wahl der Kassenprüfer

            d) Bestätigung der Wahl des Jugendleiters

            e) Beschlussfassung über eingereichte Anträge

            f) Verschiedenes

 

§ 16  Der Vorstand

 

1. Der Vorstand i.S.v. § 26 BGB setzt sich zusammen aus dem

            a) Vorsitzenden

            b) Stellvertretenden Vorsitzenden

            c) Schatzmeister

            d) Geschäftsführer

            e) Sportlicher Leiter

            f) Leiter der Jugendabteilung

2. Die  Amtsinhaber müssen Vereinsmitglieder sein und das 18.Lebensjahr vollendet haben.

3. Der Vorstand wird auf die Dauer von  3 Jahren gewählt. Er bleibt aber auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.

4. Der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verein nach Abs. 1.

5. Bei Verhinderung des Vorsitzenden, die nicht nachgewiesen werden muss, tritt der stellv.

Vorsitzende an dessen Stelle.

 

§ 17 Aufgaben des Vorstandes

 

1. Aufgabe des Vorstanden ist die Leitung und Verwaltung des Vereins. Grundlagen sind

            a) die Satzung des Vereins

            b) Beschlüsse der Mitgliederversammlung

            c) die Ordnungen.

2. Der Vorstand ist für die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung zuständig.

3. Der Vorstand kann i.S.v. § 30 BGB besondere Vertreter bestellen und abberufen und ihren Wirkungskreis bestimmen.

4. Die Mitgliederversammlung beschließt die Mitgliedschaft oder die Beendigung der Mitgliedschaft zu den Fachverbänden.

 

§ 18 Aufgaben des Schatzmeisters und der Kassenprüfer

 

1. Der Schatzmeister ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung für die Abwicklung

aller finanziellen Angelegenheiten verantwortlich. Er hat zur Mitgliederversammlung eine Übersicht über die Vermögensverhältnisse und den Jahresabschluss in  Form einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung vorzulegen.

2. Die Kassenführung wird durch zwei Kassenprüfer geprüft.

3. Den Kassenprüfern ist jederzeit Einblick in die Belege und Konten zu gewähren.

4. Die Kassenprüfer haben zur Mitgliederversammlung einen  Kassenbericht vorzulegen.

5. Bei der ordentlichen Mitgliederversammlung scheidet der dienstälteste Kassenprüfer aus

und wird durch einen neu zu wählenden Kassenprüfer ersetzt.

6. Ein ausgeschiedener Kassenprüfer kann nach 3 Jahren erneut gewählt werden.

 

§ 19 Der Geschäftsführer

 

1. Der Geschäftsführer  

a) ist für die Verwaltung der Mitglieder sowie

b) die aus § 22 erwachsenen Aufgaben zuständig,

a)  führt die Protokolle der Mitgliederversammlungen und der Vorstandsitzungen.

 

§ 20 Der sportliche Leiter

 

1. Der sportliche Leiter ist zuständig für die

            a) Koordination und Organisation des gesamten Spielbetriebes

            b) Pflege und Erhaltung der Platzanlage und des Vereinsheimes.

2. Ein beschäftigter Platzwart ist dem sportlichen Leiter unterstellt.

 

§ 21 Verfahrensvorschriften

 

1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier

Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen.

2. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung in

elektronischer Form gem. § 126a BGB erfolgt oder  auf der Homepage des Vereins veröffentlicht wird.

3. Anträge, die in der Mitgliederversammlung beraten und beschlossen werden sollen,

müssen zwei Wochen vor dem Termin der Versammlung schriftlich oder per E-Mail beim  Vorstand eingereicht werden.

4. Dringlichkeitsanträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung

zugelassen werden, wenn mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beschließen. Dringlichkeitsanträge kommen außerhalb der Redner  zur sofortigen Abstimmung nachdem der Antragsteller für die Dringlichkeit und ein anderer Redner gegen die Dringlichkeit vorgetragen hat.

5. Mit mindestens drei anwesenden Mitgliedern mit Stimmrecht ist die Mitgliederver –sammlung beschlussfähig.

6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die  Satzung nichts anderes bestimmt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

7. Wahlen und Abstimmungen erfolgen per Akklamation. Eine geheime Wahl findet nur auf

Antrag mit Mehrheitsbeschluss statt.

8. Der Verlauf der  Mitgliederversammlung ist zu protokollieren und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.

 

§ 22 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte

 

1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und Zwecke personenbezogene Daten seiner Mitglieder.

2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

a) Speicherung

b) Bearbeitung

c) Verarbeitung

d) Übermittlung

ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung ist nicht statthaft.

3. Jedes Mitglied hat das Recht auf

a) Auskunft über seine gespeicherten Daten

b) Berichtigung seiner gespeicherten Daten

c) Sperrung seiner Daten

d) Löschung seiner Daten nach Beendigung der Mitgliedschaft.

4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

5. Im Zusammenhang mit dem Spiel- und Sportbetrieb sowie sonstiger satzungsgemäßer Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitschrift und auf seiner Homepage. Er übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien.

6. In seiner Vereinszeitschrift sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und personenbezogene Daten veröffentlicht.

7. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt sowohl die Veröffentlichung als auch die Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage und der Vereinszeitschrift.

8. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form an Vorstandsmitglieder und Vereinsmitglieder herausgegeben soweit deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.

 

 § 23 Die Vereinsjugend

 

1. Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Vereinsjugendarbeit an.

2. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung selbstständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.

3. Sie wird geleitet durch einen Jugendausschuss. Dieser wird in einer Jugendversammlung gewählt. Als Vorstandsmitglied vertritt der Jugendleiter die Interessen der Jugend im Vorstand und in der Mitgliederversammlung. Alles Weitere regelt die Jugendordnung, die von der Jugend zu entwerfen ist und durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

 

§ 24 Vergütungen

 

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

2. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandentschädigung oder Tätigkeitsvergütung (z.B. Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26a EStG) ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

3. Der Vorstand ist ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Durch Vorstandsbeschluss können Tätigkeiten im Dienst des Vereins entlohnt werden. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der  Vorstand.

 

§ 25 Haftung des Vereins

 

1. Der Verein haftet für sämtliche Verbindlichkeiten ausschließlich mit dem Vereinsvermögen.

2. Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist durch die Sporthilfe e.V. im Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet.

 

§ 26  Austritt aus dem Fachverband

 

1. Der Austritt aus dem Fachverband  kann nur in einer eigens zu diesem Zweck, unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist, vom Vorstand einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Zum Austritt des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

3. Der Austrittsbeschluss ist dem Fachverband schriftlich anzuzeigen.

 

§ 27 Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung“ mit einer Frist von vier Wochen einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vereinsmitglieder beschlossen werden.

2. Sollte bei der Versammlung nicht die Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung mit den gleichen Fristen einzuberufen, die dann mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

4. Bei Auflösung des Vereins  fällt das Vermögen an die Stadt Kevelaer. Es muss ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der Sportpflege, insbesondere der Jugendarbeit verwendet werden.

5. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 28 Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung gemäß § 33 Abs.1 Satz 1 BGB am

07.03.2017 beschlossen und wird mit der Eintragung in das Vereinsregister rechtswirksam. Sie tritt zum 07.03.2017 in Kraft.