Jugendordnung

Präambel

 

In dem Bewusstsein, dass Sport junge Menschen anspricht und in der Überzeugung, dass der Tennissport eine geeignete Möglichkeit zur Anleitung der Jugendlichen zur Persönlichkeitsbildung und Mitverantwortung darstellt und in dem Bestreben außerschulische sportliche und außersportliche Jugendarbeit zu leisten, gibt sich die Jugendabteilung des Tennisvereins Blau-Weiß Kevelaer folgende Jugendordnung, die für Mädchen und Jungen gleichermaßen gilt.

 

1 Mitgliedschaft

 

 Mitglieder sind alle

  1. a) Mädchen und Jungen des Vereins bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres,
  2. b) sowie die gewählten und berufenen Mitglieder aus dem Hauptverein.

 

2 Aufgaben und Ziele

 

Die Jugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung

ihrer Mittel. Sie strebt eine Zusammenarbeit mit öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe an.

Unter Einbeziehung der Eltern fördert die Jugendabteilung  u.a. folgende Ziele:

 

  1. a) Steigerung der Leistungsfähigkeit der Junioren durch den Tennissport,
  2. b) Förderung der sozialen Kompetenz durch gemeinsamen Sport und Freizeitgestaltung und
  3. c) Förderung der Integration und der kulturellen Verständigung.

 

 3 Organe

 

Organe sind

 

  1. a) die Jugendversammlung und
  2. b) der Jugendausschuss.

 

 4 Jugendversammlung

 

  1. Die ordentliche Jugendversammlung findet jeweils mindestens acht Wochen vor der Mitgliederversammlung des Vereins statt. Über Ausnahmen entscheidet der Jugendausschuss in Absprache mit dem Vorstand abschließend. 

 

  1. Die Einberufung zur Jugendversammlung sollte u.a. folgende TO enthalten: 

      a) Entgegennahme de Berichts des Leiters der Jugendabteilung,

b) Bericht des Schatzmeisters,

c) Bericht der Kassenprüfer,

d) Entlastung des Jugendausschusses,

e) Wahl des Jugendausschusses,

f) Wahl der Kassenprüfer,

g) Verschiedenes.

 

  1. Eine außerordentliche Jugendversammlung findet statt, wenn die Belange der Jugend es erfordern und der Jugendausschuss diese mit Mehrheit beschließt, oder wenn 1/3 der Mitglieder der Jugendabteilung die Einberufung schriftlich unter Angaben von Gründen beantragt. Die Versammlung muss innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang erfolgen.

 

5 Zusammensetzung der Jugendversammlung

 

  1. Die Jugendversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Jugend und der berufenen und gewählten Mitglieder des Hauptvereins zusammen.

            Mit mindestens drei anwesenden  Mitgliedern ist die Versammlung beschlussfähig.

 

6 Wahlen und Abstimmungen

 

  1. Stimmberechtigt sind die Mitglieder der Jugendabteilung ab dem 7. Lebensjahr.

 

  1. Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen per Handzeichen mit einfacher Mehrheit.

 

  1. Geheime Wahlen und Abstimmungen erfolgen auf Antrag und durch Mehrheitsbeschluss.

 

7 Jugendausschuss

 

  1. Der Jugendausschuss besteht aus dem

 

a) Jugendleiter,

b) Stellvertretenden Jugendleiter,

c) Schatzmeister und

d) Sportlicher Leiter.

 

  1. In den Jugendausschuss kann jedes Vereinsmitglied ab dem 14. Lebensjahr gewählt werden.

 

  1. Bei rechtsgeschäftlichen Aufgaben ist die Volljährigkeit Voraussetzung.

 

  1. Die Mitglieder des Jugendausschusses werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

 

  1. Der Jugendleiter ist Mitglied im Vorstandes des Vereins. Er vertritt ausschließlich die Interessen der Jugend und kann bei Verhinderung durch ein Mitglied des Jugendausschusses vertreten werden.

 

8 Änderung der Jugendordnung

 

Eine Änderung der Jugendordnung kann nur durch die Jugendversammlung mit ¾ Mehrheit

beschlossen werden.

 

9 Inkrafttreten

 

Die Jugendordnung wurde am 07.03.2017 beschlossen und tritt mit Bestätigung der Mitgliederversammlung am 07.03.2017 in Kraft.

 

Kevelaer, den 17.03.2017